Landesvorstand unterstützt Normenkontrollklage gegen sächsisches Versammlungsgesetz

Auf sein­er reg­ulären Sitzung am Fre­itagabend in Dres­den, hat der Lan­desvor­stand der säch­sis­chen LINKEN beschlossen, die Aktio­nen zum Aktion­stag „Bildet die Ret­tung – ret­tet die Bil­dung“ am 28.März 2012 in den Städten Leipzig, Dres­den, Chem­nitz und Bautzen zu unter­stützen.

Der gemein­same Forderungskat­a­log der Schüler, Eltern und Lehrer enthält die Posi­tio­nen der LINKEN, wie beispiel­haft die Ausar­beitung eines – auch langfristig wirk­samen – Planes zur Behe­bung des Lehrerman­gels oder die Begren­zung der max­i­malen Klassen­stärke auf 25 Schüler. Ziel und Inhalt dieses Aktion­stages ist, die Missstände an säch­sis­chen Schulen, ins­beson­dere den Lehrerman­gel, in das öffentliche Bewusst­sein zu brin­gen.

Der Lan­desvor­stand disku­tierte die durch Klaus Bartl, den stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den und ver­fas­sungs- und recht­spoli­tis­chen Sprech­er der Frak­tion DIE LINKE im Säch­sis­chen Land­tag erteil­ten Infor­ma­tio­nen und unter­stützt aus­drück­lich das Vorhaben und die Entschei­dung der Frak­tion, gemein­sam mit den Frak­tio­nen der SPD und Bünd­nis 90/Grüne im 5. Säch­sis­chen Land­tag gegen ver­fas­sungsrechtlich beden­kliche Bes­tim­mungen des “Geset­zes über Ver­samm­lun­gen und Aufzüge im Freis­taat Sach­sen” und speziell gegen die mit § 15 Abs. 2 ins säch­sis­che Ver­samm­lungsrecht “trans­formierte” Total­i­taris­mus­dok­trin bzw. das Extrem­is­muskonzept von CDU und FDP über eine erneute Nor­menkon­trol­lk­lage zum Säch­sis­chen Ver­fas­sungs­gericht­shof anzu­greifen.

Auch im neuen Gesetz ist mit § 15 Abs. 2 eine Bes­tim­mung aufgenom­men wor­den, die fak­tisch eine staatlich verord­nete, am Extrem­is­muskonzept bzw. an der Total­i­taris­muskonzep­tion von CDU und FDP ori­en­tierte „Erin­nerungskul­tur“ als Entschei­dungs­maßstab ins Ver­samm­lungsrecht ein­führt. Damit wer­den in offen­sichtlich ver­fas­sungswidriger Weise das Grun­drecht auf Mei­n­ungs- und Ver­samm­lungs­frei­heit eingeschränkt. Ger­ade wegen der in Sach­sen beson­ders inten­siv­en Auseinan­der­set­zung um die prak­tis­che Hand­habung ver­samm­lungsrechtlich­er Bes­tim­mungen, ist es drin­gend geboten, diesen ver­fas­sungswidri­gen Zus­tand ein­er erneuten Nor­menkon­trol­lk­lage zum Säch­sis­chen Ver­fas­sungs­gericht­shof anzu­greifen.