CDU/FDP bei Ruhestand für Sachsens Polizeibeamte völlig widersprüchlich – mal später, mal früher

Zur Presseerk­lärung der CDU/FDP-Koali­tion „Stel­len­ab­baube­gleit­ge­setz im Inter­esse der Beschäftigten“:

Erst am 5. Okto­ber ist ein Gesetz in Kraft getreten, mit dem die Pen­sion­salters­gren­ze für Polizei- und Jus­tizbeamte schrit­tweise um zwei bis vier Jahre ange­hoben wird. Wenige Wochen später feiert die schwarz-gelbe Koali­tion einen Schritt in die Gegen­rich­tung: Son­der­regelun­gen für vorzeit­i­gen Ruh­e­s­tand. So sieht keine plau­si­ble und glaub­würdi­ge Regierungspoli­tik aus! Die ange­blich angestrebte Ver­jün­gung ist eine Schutzbe­haup­tung der Koali­tion, schließlich ste­ht aus­drück­lich im Geset­zen­twurf, dass die Maß­nah­men dem Stel­len­ab­bau dienen, also der Nichtwiederbe­set­zung der vorzeit­ig geräumten Stellen.
Eben­so wider­sprüch­lich ist die zeitliche Begren­zung dieser Son­der­regelung bis 2020, während der Zeitraum des Polizeis­tel­len­ab­baukonzepts von Innen­min­is­ter Ulbig inzwis­chen bis 2025 ver­längert wor­den ist. Über­haupt müsste das „Stel­len­ab­baube­gleit­ge­setz“ eigentlich „Polizeiab­baube­gleit­ge­setz“ heißen, denn auf­grund der gerin­gen Zahl von Beamten im Schul­bere­ich und der Ver­wal­tung geht es vor allem um Polizeibeamte. Seine größte Schwäche ist, dass es dem Grund­satz der ver­queren „Regierungslogik“ des ganzen Stel­len­ab­baus entspricht: Wir wis­sen zwar nicht, welche Auf­gaben die Beschäftigten kün­ftig wahrnehmen sollen, aber wir wis­sen genau, dass wir zu viele Beschäftigte haben …
Nicht akzept­abel ist der Willkür­para­graf im Geset­zen­twurf, dass pauschal „dien­stliche Gründe“ dem vorzeit­i­gen Ruh­e­s­tand ent­ge­gen­ste­hen kön­nen. Eine ähn­liche Regelung für – zumeist  angestellte – Lehrer/innen hat in den let­zten Jahren schon zu Hun­derten Rechtsstre­it­igkeit­en geführt, wie die Sachver­ständi­gen-Anhörung ergab. Hier muss nachgebessert wer­den (nur „zwin­gende“ Gründe dür­fen rel­e­vant sein). Wer auf­grund beson­der­er gesund­heitlich­er Belas­tun­gen durch den Beruf vorzeit­ig aus dem Dienst auss­chei­den möchte, muss dazu im Regelfall die Chance erhal­ten.