LINKE halten auch neues Versammlungsgesetz für verfassungswidrig – erneute Klage in Leipzig erwogen

Die CDU/FDP-Koali­tion machte heute im Ver­fas­sungs- und Recht­sauss­chuss des Land­tags den Weg frei für die erneute Abstim­mung über das „Säch­sis­che Ver­samm­lungs­ge­setz“ im Par­la­ment. Nach dem ersten Anlauf hat­te das Lan­desver­fas­sungs­gericht das Gesetz für unzuläs­sig erk­lärt.

Zum Ergeb­nis der heuti­gen Beratung:

Im Gegen­satz zur Staat­sregierung und ins­beson­dere zum FDP-geführten Jus­tizmin­is­teri­um haben die Koali­tions­frak­tio­nen von CDU und FDP erkan­nt, dass man nicht ein­fach das alte Bun­des­ge­setz aus den 50-er Jahren mit­samt der inzwis­chen ver­staubten Rechtssprache jen­er Zeit abschreiben und ergänzt um die eigene soge­nan­nte säch­sis­che Erin­nerungskul­tur als säch­sis­ches Ver­samm­lungs­ge­setz verkaufen kann.
So wurde u. a. das Uni­form- in ein Mil­i­tanzver­bot umge­wan­delt, Ver­samm­lun­gen müssen nicht „angemeldet“, son­dern lediglich „angezeigt“ wer­den. Lei­der fol­gte die Mehrheit nicht den Empfehlun­gen aus der Sachver­ständi­ge­nan­hörung, Ver­stöße gegen das Ver­samm­lungsrecht kün­ftig nicht mehr als Straftat­en, son­dern als Ord­nungswidrigkeit­en einzustufen.
Fes­thal­ten will die Koali­tion aber aus­gerech­net an den „säch­sis­chen“ Beson­der­heit­en, dass die Ver­samm­lungs- und Demon­stra­tions­frei­heit an bes­timmten Orten von his­torisch her­aus­ra­gen­der Bedeu­tung eingeschränkt wer­den kann. Dies ist ein nicht hin­nehm­bar­er Ein­griff in Grun­drechte, der zudem nicht ein­mal die behaupteten pos­i­tiv­en Effek­te zu erzie­len ver­mag: So sollen am 13. und 14. Feb­ru­ar in der nördlichen Alt­stadt und der südlichen inneren Neustadt in Dres­den jegliche Demon­stra­tio­nen unter­sagt wer­den kön­nen, was aber noch nicht den für dieses Jahr geplanten Nazi-Auf­marsch am 18. Feb­ru­ar ver­hin­dert.
Deshalb erwä­gen wir, auch diesen Entwurf eines Säch­sis­chen Ver­samm­lungs­ge­set­zes, sollte er im Jan­u­ar vom Par­la­ment beschlossen wer­den, vor dem Ver­fas­sungs­gericht­shof in Leipzig über­prüfen zu lassen. Ins­beson­dere die Regelun­gen im Para­grafen 15, Absatz 2, die die Demon­stra­tions­frei­heit an bes­timmten Orten beschränken wollen, hal­ten wir für ver­fas­sungswidrig.